SP-Betriebe
Sicherheitsprüfung für Nutzfahrzeuge

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Die technische Fahrzeugüberwachung wird in Deutschland durch die Vorschriften in § 29 Anlage VIII StVZO geregelt.
Ziel dieser Vorschriften ist es, die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz auf einheitlichem hohem Niveau zu gewährleisten.
Die Sicherheitsprüfung (SP) ist seit dem 01.12.1999 neuer Bestandteil der gesetzlichen Regelungen nach § 29 StVZO.
Sie dient der Überprüfung der technischen Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, d.h., die besonders verschleißhaften und sicherheitsrelevanten Bauteile werden bei den in Frage kommenden Kraftfahrzeugen (Lkw, Kraftomnibusse, Anhänger) untersucht.
Die SP wird im Allgemeinen jeweils sechs Monate nach der Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
Kraftomnibusse werden hiervon abweichend ab dem 1. bis zum 3. Jahr jeweils halbjährlich zwischen den HU-Terminen (wie Lkw und Anhänger) und danach vierteljährlich zur SP vorgeführt.
Die erste SP muss bei Bussen 1 ½ Jahre nach der Erstzulassung, bei anderen Kraftfahrzeugen je nach zulässiger Gesamtmasse  2 ½ Jahre (ab 12 t zul. Gesamtmasse) bzw. 3 ½ Jahre (7,5 t bis 12 t zul. Gesamtmasse) nach Erstzulassung durchgeführt werden.
Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse ab 10 t müssen erstmals 2 ½ Jahre nach der Erstzulassung zur SP.

An allen betroffenen Fahrzeugen müssen SP-Prüfschilder und Prüfmarken angebracht sein, damit sowohl im ruhenden wie auch im fließenden Verkehr eine Prüfung über die fristgerechte Durchführung der SP möglich ist.
Auf dem SP-Schild wird die Prüfmarke so angebracht, dass der Pfeil auf den Monat zeigt, in dem die nächstfällige SP durchzuführen ist.
An der Farbe des Pfeils auf der Prüfmarke ist zu erkennen, in welchem Jahr die nächste SP durchzuführen ist.
Die Farben der SP-Plaketten sind für die einzelnen Jahre gleich denen der HU- bzw. AU-Plaketten.
Neben dem SP-Schild und der Prüfmarke ist für alle SP-pflichtigen Fahrzeuge ein Prüfbuch anzulegen.
In diesem Prüfbuch sind alle technischen Überwachungen (HU, SP, AU) zu dokumentieren.
Wird ein Fahrzeug wegen nicht termingerecht durchgeführter SP auffällig, muss der Fahrzeughalter mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Unsere Innung, als örtlich zuständige anerkennende Stelle für Sicherheitsprüfungen, erteilte folgenden Mitgliedsbetrieben die Anerkennung zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen:

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Weitere Infos

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