Schiedsstelle
II.
Anrufung der Schiedsstelle
Bei Streitigkeiten
aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge wird die Schiedsstelle
auf Anrufung durch den Käufer oder den Verkäufer bzw.
Vermittler oder den reparierenden Kfz-Betrieb tätig.
Die Anrufung
muß unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
soweit es sich um Garantieansprüche handelt, spätestens
acht Tage nach Ablauf der Garantiefrist, in allen anderen Fällen
spätestens vor Ablauf von dreizehn Monaten seit Übergabe
des Kraftfahrzeuges erfolgen.
Bei Streitigkeiten
aus Werkstattaufträgen wird die Schiedsstelle auf Anrufung
durch den Auftraggeber (Kunden) oder, mit dessen Einverständnis,
durch den Auftragnehmer (Werkstatt) tätig.
Die Anrufung
muß unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
und innerhalb der Verjährungsfrist für Sachmängel
erfolgen. Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle.
Die Anrufungsschrift
soll folgende Angaben enthalten:
| a)
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Name
oder Firma der Parteien und ihrer Anschriften |
| b) |
Bezeichnung
des Fahrzeuges (Typ) |
| c)
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kurze
Schilderung der Beanstandung und des hier zugrundeliegenden
Sachverhaltes |
| d)
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Benennung
eventueller Beweismittel |
| e)
|
bei
Streitigkeiten über Gebrauchtfahrzeuge das Datum der Übergabe
des Fahrzeuges. |
Durch
die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung von Ansprüchen
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Urkunden,
die als Beweismittel in Betracht kommen, sind der Anrufungsschrift
in Fotokopie beizufügen, insbesondere Reparaturrechnungen,
Gutachten, Kostenvoranschläge, Kaufverträge und schriftlich
erteilte Aufträge.
Durch
die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
III.
Kosten
Für
die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Eine
Erstattung der Kosten, die den Parteien oder deren Vertreter, Zeugen
oder sonstigen Auskunftsparteien entstehen, erfolgt nicht.
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