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Schiedsstelle

II. Anrufung der Schiedsstelle

Bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge wird die Schiedsstelle auf Anrufung durch den Käufer oder den Verkäufer bzw. Vermittler oder den reparierenden Kfz-Betrieb tätig.

Die Anrufung muß unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, soweit es sich um Garantieansprüche handelt, spätestens acht Tage nach Ablauf der Garantiefrist, in allen anderen Fällen spätestens vor Ablauf von dreizehn Monaten seit Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgen.

Bei Streitigkeiten aus Werkstattaufträgen wird die Schiedsstelle auf Anrufung durch den Auftraggeber (Kunden) oder, mit dessen Einverständnis, durch den Auftragnehmer (Werkstatt) tätig.

Die Anrufung muß unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes und innerhalb der Verjährungsfrist für Sachmängel erfolgen. Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle.

Die Anrufungsschrift soll folgende Angaben enthalten:

a) Name oder Firma der Parteien und ihrer Anschriften
b) Bezeichnung des Fahrzeuges (Typ)
c) kurze Schilderung der Beanstandung und des hier zugrundeliegenden Sachverhaltes
d) Benennung eventueller Beweismittel
e) bei Streitigkeiten über Gebrauchtfahrzeuge das Datum der Übergabe des Fahrzeuges.

Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung von Ansprüchen für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

Urkunden, die als Beweismittel in Betracht kommen, sind der Anrufungsschrift in Fotokopie beizufügen, insbesondere Reparaturrechnungen, Gutachten, Kostenvoranschläge, Kaufverträge und schriftlich erteilte Aufträge.

Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

III. Kosten

Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

Eine Erstattung der Kosten, die den Parteien oder deren Vertreter, Zeugen oder sonstigen Auskunftsparteien entstehen, erfolgt nicht.

 

 

 

 

Copyright 2004 by Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Köln
Erstellt durch michael bloch it-solutions
Zuletzt geändert am 27.08.2004