Schiedsstelle
II. Anrufung der Schiedsstelle (Schiedsantrag)
Bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge wird die Schiedsstelle auf Anrufung durch den Käufer oder den Verkäufer bzw. Vermittler tätig.
Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, soweit es sich um Garantieansprüche handelt, spätestens acht Tage nach Ablauf der Garantiefrist, in allen anderen Fällen spätestens vor Ablauf von dreizehn Monaten seit Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgen.
Bei Streitigkeiten aus Werkstattaufträgen wird die Schiedsstelle auf Anrufung durch den Auftraggeber (Kunden) oder, mit dessen Einverständnis, durch den Auftragnehmer (Werkstatt) tätig.
Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes und innerhalb der Verjährungsfrist für Sachmängel erfolgen. Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle (Schiedsantrag).
Die Anrufungsschrift (Schiedsantrag) soll folgende Angaben enthalten:
- Name oder Firma der Parteien und deren Anschriften
- Bezeichnung des Fahrzeuges (Typ)
- kurze Schilderung der Beanstandung und des hier zugrundeliegenden Sachverhaltes
- Benennung eventueller Beweismittel
- bei Streitigkeiten über Gebrauchtfahrzeuge das Datum der Übergabe des Fahrzeuges.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung von Ansprüchen für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Urkunden, die als Beweismittel in Betracht kommen, sind der Anrufungsschrift in Fotokopie beizufügen, insbesondere Reparaturrechnungen, Gutachten, Kostenvoranschläge, Kaufverträge und schriftlich erteilte Aufträge.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
III. Schiedsanträge
Die Schiedsanträge zur außergerichtlichen Einigung können hier herunter geladen werden:
- Schiedsantrag zur außergerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten aus Serviceaufträgen (Werkstattaufträgen)
- Schiedsantrag zur außergerichtlichen Erledigung von
Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge
Ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle ist der Geschäftssitz des Autohauses oder der Werkstatt.
IV. Kosten
Die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist kostenlos.
Eine Erstattung der Kosten, die den Parteien oder deren Vertreter, Zeugen oder sonstigen Auskunftsparteien entstehen, erfolgt nicht.
